Österreichs Bundesheer

Wehrdienst und Versicherung

Sind Sie vor dem Antritt des Präsenz-/Ausbildungsdienstes in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden, so waren Sie auch in den vier Versicherungssparten pflichtversichert:

  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Pensionsversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Während Ihres Präsenz-/Ausbildungsdienstes werden diese Pflichtversicherungen in folgender Weise geregelt:

  • Krankenversicherung
    Sie bleibt aufrecht, es ruhen jedoch die wechselseitigen Pflichten. Das heißt, Sie müssen keine Beiträge zahlen, und die Krankenversicherung braucht für Sie als Soldat keine Leistungen erbringen. Ihre ärztliche Betreuung erfolgt durch das Bundesheer. Für mit Ihnen versicherte Angehörige bleiben die gesetzlichen Leistungen der Krankenkasse aufrecht.
    Waren Sie jedoch vor dem Einrücken nicht pflichtversichert, so gelten Sie von gesetzes Wegen während Ihres Präsenz-/Ausbildungsdienstes als krankenversichert. Auch in diesem Fall ruht die Beitragsleistungspflicht. Diese Gesetzesmaßnahme ist wichtig, damit Sie, falls Sie krank abrüsten, Anspruch auf Leistungen der Gebietskrankenkasse haben. Ihre mitversicherten Angehörigen können weiterhin ihre e-card verwenden.
     
  • Unfallversicherung
    Ihre gesetzliche Unfallversicherung endet mit dem Antritt des Präsenz-/Ausbildungsdienstes. Bei etwaigen Dienstunfällen und anderen im Dienst erlittenen Gesundheitsschädigungen haben Sie dafür Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
    Ausnahme: Diese Regelung findet keine Anwendung bei der Unfallversicherung der Gewerbetreibenden und Bauern. Da Gewerbetreibende und landwirtschaftliche Betriebe auch während des GWD/AD oder WD als ZS weiterbestehen, bleibt die Unfallversicherung für allfällige Tätigkeiten in diesen in der dienstfreien Zeit aufrecht.
  • Pensionsversicherung
    Ihre Pensionsversicherung besteht während Ihres GWD/AD oder WD als ZS weiter. Der Grundwehr-/Ausbildungsdienst oder Wehrdienst als Zeitsoldat wird als Beitragszeit mit einer Bewertung von mtl. € 1.570,35 (Stand Jänner 2012) berücksichtigt, und zwar auch dann, wenn Sie vor dem Bundesheer noch nicht pensionsversichert waren.
    Die zu leistenden Beiträge werden vom Bund entrichtet.
  • Arbeitslosenversicherung
    Wenn Sie nach dem Abrüsten keine Arbeit finden und Ihnen auch der Arbeitsmarktservice (AMS) keine vermitteln kann, haben Sie unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung:
    • Wenn Sie für die letzten zwölf Monate vor der Antragstellung (= Rahmenfrist) zusätzlich zum Präsenz-/Ausbildungsdienst noch weitere dreizehn Wochen Anwartschaftszeit (Versicherungszeiten, Zeiten eines Krankengeldbezuges oder Beschäftigungszeiten als Lehrling) nachweisen können. Insgesamt müssen zwanzig Wochen Anwartschaftszeit vorliegen.
    • Haben Sie aber zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr schon vollendet, so müssen Sie einschließlich des Präsenz-/Ausbildungsdienstes zweiundfünfzig Anwartschaftswochen nachweisen.
    • Bei jeder weiteren Inanspruchnahme einer Arbeitslosenunterstützung gilt eine Rahmenfrist von zwölf Monaten und eine Anwartschaftszeit von zwanzig Wochen.
    • Konnte Ihnen wegen fehlender Voraussetzungen die Präsenz-/Ausbildungsdienstzeit nicht als Anwartschaftszeit angerechnet werden, so verlängert sich Ihre Rahmenfrist um die Zeit des Präsenz-/Ausbildungsdienstes.
    Beachten Sie:
    Wenn Sie nach dem Abrüsten arbeitslos sind, melden Sie sich unverzüglich beim Arbeitsmarktservice, denn die Arbeitslosenunterstützung kann nicht rückwirkend gewährt werden.

Zusatz-, Unfall- oder Krankenversicherung
Haben Sie eine Zusatz-, Unfall- oder Krankenversicherung, so erkundigen Sie bei Ihrer Versicherungsanstalt, ob und unter welchen Bedingungen sie auch während Ihres Präsenz-/Ausbildungsdienstes leistungspflichtig bleibt und ob diese Leistungen auch bei einem allfälligen stationären Aufenthalt in einem Krankenrevier erbracht werden. Sollte für die Zeit des Präsenzdienstes keine Leistungspflicht bestehen oder Sie für diese Zeit die Zusatz-Unfall- oder Krankenversicherung zu teuer kommen, können Sie sie für die Dauer des Präsenzdienstes ruhen lassen.

Krankenversicherung Ihrer Angehörigen

Ihr Ehepartner/eingetragener Partner, Ihre Kinder, eventuell Ihre Lebensgefährtin bzw. Ihr Lebensgefährte, wenn sie/er bereits zehn Monate unentgeltlich Ihren Haushalt geführt hat, sind während Ihres Präsenz-/Ausbildungsdienstes, sofern sie/er nicht selbst pflichtversichert sind, bei der Krankenkasse, bei der Sie vor dem Antritt des Dienstes versichert waren, weiter versichert. Wenn Sie aber vor dem Antritt des Präsenz-/Ausbildungsdienstes keine Krankenversicherung hatten, werden Ihre Angehörigen, so sie nicht pflichtversichert sind, bei der für Deinen Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse krankenversichert. Das Heerespersonalamt stellt in jedem Fall die Krankenversicherung Ihrer Angehörigen sicher und teilt Ihnen schriftlich mit, von welcher Krankenkasse die Angehörigen Leistungen in Anspruch nehmen dürfen.

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