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Entwurf eines Militärbefugnisgesetzes in Begutachtung

Wien, 20. November 1998  - Der nunmehr in Begutachtung gegangene Entwurf für ein Militärbefugnisgesetz basiert auf einem Arbeitsentwurf, der von einer Gruppe von Rechtswissenschaftlern juridischer Fakultäten und Verwaltungsjuristen diverser Ministerien diskutiert und geprüft worden ist. Auf Grund dieser Arbeiten sowie einer Grundsatzdiskussion mit dem Koalitionspartner ist dieser Entwurf mehrfach modifiziert worden. In der nunmehr vorliegenden Fassung scheint das Übungsleistungsrecht, das in früheren Entwürfen ursprünglich vorhanden war, überhaupt nicht mehr auf. Mit dem heute in Begutachtung gegangenen Entwurf eines Militärbefugnisgesetzes wird einer langjährigen Forderung von ziviler und auch von militärischer Seite entsprochen. Unklarheiten bei Einsatzfällen, wie sie etwa im Zuge der Jugoslawienkrise aufgetreten sind, werden beseitigt, Rechte der Bürger einerseits und im sicherheitspolitischen Interesse gelegene Befugnisse des Heeres andererseits auf eine rechtliche Basis gestellt.

Für die Rechtssicherheit der Bürger, aber auch für den Selbstschutz des österreichischen Bundesheeres in einem Einsatzfall notwendige Regelungen werden im Entwurf auf eine zeitgemäße Basis gebracht und eindeutig normiert. Dies betrifft sowohl Befugnisse von Organen des Bundesheeres, aber auch das Leistungsrecht. Mit dem nunmehr in Begutachtung gegangenen Entwurf ist ein wichtiger Schritt für die Rechtssicherheit der Bürger, aber auch für das Tätigwerden des österreichischen Bundesheeres in einem Einsatzfall erfolgt. Zu den zahlreichen im Vorfeld der Begutachtung erhobenen unsachlichen Vorwürfen in bezug auf Lauschangriff, der Lizenz zum Lügen, der Aushöhlung und Einschränkung der Rechte der Bürger etc. stellt Verteidigungsminister Dr. Werner Fasslabend eindeutig fest: "Weder sogenannte Lauschangriffe noch die Rasterfahndung werden angestrebt. Ganz im Gegenteil, beides kommt für das Bundesheer nicht in Betracht. Hingegen soll die Tätigkeit der Dienste des Bundesheeres zusätzlich verrechtlicht werden. Selbstverständlich werden auch keine Fahrzeuge für Übungszwecke requiriert. Ein Übungsleistungsrecht steht nicht zur Debatte. Auch Spekulationen im Zusammenhang mit der Verwendung personenbezogener Daten weise ich zurück. Sie entbehren jeder Grundlage. Der Rechtsschutzstandard des Datenschutzgesetzes wird im Entwurf des Militärbefugnisgesetzes in zahlreichen Belangen sogar teilweise beträchtlich erweitert. Ich garantiere für eine sorgsame und mit der Rechtsordnung konforme Anwendung aller Bestimmungen."

In diesem Gesetz für bestimmte Krisen- und Gefahrensituationen eingeräumte Befugnisse sollen subsidiär und nicht in Konkurrenz zur Sicherheitsexekutive wirksam sein. Das heißt, diese Befugnisse werden vom Bundesheer nur solange wahrgenommen, bis Polizei oder Gendarmerie in der Lage sind, tätig zu werden. Es ist seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung keine Machtausweitung für das Bundesheer vorgesehen, sondern eine stärkere Verrechtlichung einzelner Bereiche, insbesondere in bezug auf einen Einsatz. Der Entwurf umschreibt den Anwendungsbereich für das Gesetz und die Begriffsbestimmungen, die Aufgaben der militärischen Landesverteidigung sowie einzelne Befugnisse und Leistungen.

Einsätze des Bundesheeres in den vergangenen Jahren haben immer wieder bestätigt, daß die Schaffung eines Gesetzes notwendig ist, in dem die Aufgaben und Befugnisse militärischer Organe zusammengeführt, definiert und klar eingegrenzt werden. Insbesondere in einer komplexen Sondersituation, wie einem realen Einsatz, soll eine klare rechtliche Grundlage existieren, auf der das Bundesheer im Einklang mit der österreichischen Verfassung sowie den Grund- und Freiheitsrechten zum Schutz der Bürger handeln kann. Zuletzt hat sich das Fehlen eines Militärbefugnisgesetzes sehr deutlich beim Einsatz zur Sicherung der österreichischen Grenze zum ehemaligen Jugoslawien im Jahr 1991 als Manko gezeigt. Jedoch auch bei früheren Einsätzen wäre ein derartiges Gesetz von Vorteil gewesen.

Der vom Bundesministerium für Landesverteidigung erstellte Entwurf eines Militärbefugnisgesetzes ist im Rahmen einer Projektgruppe einer intensiven fachlichen Diskussion unterzogen worden. Dieser Projektgruppe gehörten unter dem Vorsitz von Universitätsprofessor Dr. Bernd Christian Funk von der juridischen Fakultät Graz Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Justiz sowie der rechtswissenschaftlichen Lehre an. Mit der Einbindung von Fachleuten aus den verschiedensten Verwaltungsbereichen sowie der Rechtswissenschaft sollte eine sachlich fundierte Bearbeitung der Materie gewährleistet werden.

Der Entwurf eines Militärbefugnisgesetzes orientiert sich einerseits an dem seit 1993 in Kraft befindlichen Sicherheitspolizeigesetz. Mit diesem Gesetz ist analog das Verhältnis zwischen Bevölkerung und Exekutivorganen einer Normierung zugeführt und mehr Rechtssicherheit geschaffen worden. Andererseits entsprechen die im Bereich der militärischen Landesverteidigung ins Auge gefaßten Befugnisse für Organe des Bundesheeres weitgehend den für diese Zwecke in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz geltenden Normen.

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