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Eingeschränkte Aufschubmöglichkeiten für Maturanten bei der Ableistung des Grundwehrdienstes

Wien, 19. Februar 1999  - Rund 15.000 wehrpflichtige Schüler werden Ende des Schuljahres 1998/99 an allgemein- und berufsbildenden höheren Schulen die Matura ablegen. Aufgrund der Novelle des Wehrgesetzes vom 1. Jänner 1997 ist ein Aufschub des Grundwehrdienstes für weiterführende Ausbildungen, wie etwa Hochschulstudien oder Fachhochschullehrgänge, grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Das Bundesministerium für Landesverteidigung empfiehlt daher den angehenden Maturanten den Grundwehrdienst nach Möglichkeit bereits zum Julitermin 1999 anzutreten. Wehrpflichtige können dies bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Militärkommando beantragen.

Das Hauptkontingent der Maturanten ist für eine Einberufung im Oktober 1999 vorgesehen. Dieser Einrückungstermin kann jedoch bei weitem nicht alle der zu erwartenden 15.000 Maturanten erfassen. Wehrpflichtige, die im Oktober nicht berücksichtigt werden können und auch die Möglichkeit, zum Julitermin 1999 einberufen zu werden, nicht nutzen, müssen daher mit einem Einrückungstermin im Jänner oder Februar 2000 rechnen. Seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist man grundsätzlich bestrebt, sovielen Maturanten wie möglich bereits im Juli 1999 Gelegenheit zum Antritt des Grundwehrdienstes zu geben.

Grundsätzlich ergehen die Einberufungsbefehle ca. drei Monate vor dem jeweiligen Einrückungstermin, d.h. für Juli 1999 werden diese bereits im März bzw. April zugestellt. Sollte ein angehender Maturant bis zu diesem Zeitpunkt bereits der Stellung unterzogen und für tauglich erklärt worden sein, so kann er sich mit dem zuständigen Militärkommando in Verbindung setzen, um gegebenenfalls die Möglichkeit wahrzunehmen, den Grundwehrdienst zum Julitermin 1999 anzutreten. Dies hätte zum Beispiel den Vorteil, daß ein Präsenzdienst in der Dauer von acht Monaten bis Februar 2000 abgeleistet wäre und ein angestrebtes Hochschulstudium noch im Sommersemester des nächsten Jahres begonnen werden könnte.

Das Wehrgesetz sieht zwischen der Feststellung der Tauglichkeit und dem beabsichtigten Einberufungstermin eine Frist von mindestens sechs Monaten vor. Wehrpflichtige, bei denen diese Frist ab der Tauglichkeitsfeststellung kürzer als sechs Monate ist, müssen daher auf die Einhaltung dieser Sperrfrist ausdrücklich verzichten. Erst dann kann eine Einberufung verfügt werden. Jene angehenden Maturanten, deren Stellung erst im Oktober, November oder Dezember dieses Jahres vorgesehen ist, können beim zuständigen Militärkommando beantragen bereits vor Oktober 1999 zu dieser herangezogen zu werden. Aufgrund der Kapazitäten der kann allerdings nicht allen in Frage kommenden Maturanten des Jahres 1999 eine vorzeitige Stellung zugesichert werden.

Eine rechtzeitige Verbindungsaufnahme mit dem für den Wohnort zuständigen Militärkommando des jeweiligen Bundeslandes wird empfohlen. Bei den dort eingerichteten Ergänzungsabteilungen werden auch sonstige nähere Auskünfte über die Möglichkeit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu bestimmten Terminen erteilt.

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